Die Wirrnisse um die Spielberechtigung der 20-jährigen Bundesligaspielerin Kathrin Mühlbach, die in der laufenden Saison bisher alle Partien für ihren neuen Verein, den LTTV Leutzscher Füchse, bestritten hat, scheinen vorerst beseitigt.
Das Bundesgericht des DTTB hat am Montag in zweiter Instanz das Urteil des DTTB-Sportgerichts im “Fall Mühlbach“ in mündlicher Verhandlung aufgehoben und die Spielberechtigung der Jungnationalspielerin für den sächsischen Erstligisten nicht annuliert.
In erster Instanz war der Sächsische Tischtennis-Verband (STTV) verurteilt worden, die von ihm erteilte Spielberechtigung für Kathrin Mühlbach zu widerrufen, der Saarländische Tischtennisbund (STTB) hingegen sollte eine solche erneut erteilen.
Kathrin Mühlbach, aktuelle Nummer 201 der Weltrangliste und in der Bundesliga derzeit mit einer respektablen 3:4-Bilanz notiert, war nach Abschluss der vergangenen Spielzeit zunächst vom TSV Schwabhausen zum TTSV Saarlouis-Fraulautern gewechselt.
Der STTB hatte die bereits erteilte Spielberechtigung später aufgrund eines Formfehlers annulliert. Es hieß, nicht die Spielerin, sondern ihr Vater habe den Wechselantrag ohne ihr Wissen unterschrieben. Anschließend war Kathrin Mühlbach zu Bundesligaaufsteiger Leutzscher Füchse gewechselt.
Der DTTB legte gegen die Annullierung der Spielberechtigung Beschwerde beim DTTB-Sportgericht ein und erhielt am 17. August Recht. Demnach wäre Mühlbach doch als Spielerin des TTSV Saarlouis-Fraulautern anzusehen gewesen.
Ende September verwarf das DTTB-Bundesgericht den Antrag des STTV auf aufschiebende Wirkung, was zum Widerruf der Spielberechtigung der Jungnationalspielerin hätte führen müssen. Verein und Spielerin erwirkten daraufhin beim Landgericht Chemnitz eine einstweilige Verfügung, die es dem STTV untersagte, die durch ihn erteilte Spielberechtigung zu widerrufen. Zudem wollten die Verbände aus Sachsen und dem Saarland das erste Urteil nicht hinnehmen und gingen in die Berufung beim DTTB-Bundesgericht, welches nun Mühlbachs Spielberechtigung für die Leutzscher Füchse unangetastet ließ.
Der betroffene Verein LTTV Leutzscher Füchse berichtet auf seiner Website zufrieden über das Bundesgerichtsurteil. Dort heißt es unter anderem: „Kathrin Mühlbach behält ihre Spiel- und Einsatzberechtigung für den LTTV Leutzscher Füchse e.V. Dies entschied heute das DTTB-Bundesgericht. Demnach sei der Entzug der Spielberechtigung im Profibereich “ein sehr schwerwiegender Eingriff und ein Entzug der Spielberechtigung ist in der Satzung des STTV bisher für solche Spieler nicht geregelt/festgelegt“, gibt der Geschäftsführer des Sächsischen Tischtennis-Verbandes (STTV), Steffen Dörfler, das Urteil sinngemäß wieder.“
Von der Gegenseite, also dem DTTB, liegt eine ausführliche Stellungnahme von Generalsekretär Matthias Vatheuer vor, der Wert darauf legt, dass nicht inhaltliche, sondern formale Gründe für die Entscheidung maßgeblich gewesen seien: „Leider hat es keine weitere Klärung in der Sache gegeben, was wir uns als DTTB gewünscht hätten. Es steht fest, dass das Wechselprocedere in diesem Fall nicht korrekt abgelaufen ist. Deswegen haben wir auch diesen Fall so nachdrücklich verfolgt. Dass jetzt Formalia verhindern, dass der Fall geahndet wird, ist wirklich bitter.“ Vatheuer ergänzt: „Das Urteil ist jetzt sorgfältig auszuwerten, gegebenenfalls müssen neben dem STTV auch andere Landesverbände ihre Regularien überarbeiten. Wir als DTTB sollten einen erneuten Anlauf in Richtung unserer Landesverbände unternehmen, dass diese dem DTTB die Verantwortung für Spielberechtigungsfragen für die Bundes-, Regional- und Oberligen übertragen. Dies hat uns auch das Bundesgericht empfohlen.“
Auf tischtennis.de merkt der DTTB zudem an: „Das Bundesgericht stellte in der zunächst nur mündlich vorgetragenen Begründung darauf ab, dass der STTV die Bestimmungen zum Wechsel der Spielberechtigung – und damit auch zum Widerruf von Spielberechtigungen – nur in der Wettspielordnung, nicht aber in der Satzung verankert hat. Eine solche Satzungsvorschrift sei aus vereinsrechtlichen Gründen mindestens bei ProfispielerInnen zwingend notwendig, weil ein Widerruf der Spielberechtigung für diese einem Berufsverbot gleichkomme. Sanktionen, die derart schwerwiegen, bedürften der Aufnahme in die Verfassung des Verbandes, die Satzung. Regelungen für einen Widerruf habe der STTV aber nur in den der Satzung nachrangigen Ordnungen getroffen, was jedoch den Anforderungen des Vereins- und Verbandsrechtes unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht genüge. Darüber hinaus hat das Bundesgericht, unabhängig vom Ausgang dieses Rechtsstreites, die Vorgänge rund um die Annullierung und Neubeantragung der Spielberechtigung für Kathrin Mühlbach, scharf kritisiert. Der Vortrag in der Sache sei insgesamt nicht glaubhaft, ggf. seien nach Auffassung des Gerichtes sogar strafrechtliche Konsequenzen möglich, die in diesem Verfahren aber nicht zu entscheiden seien.“
Gemäß der DTTB-Satzung wäre gegen die Entscheidung des Bundesgerichts noch eine Anrufung des Sportschiedsgerichts in Köln möglich. Ob der „Fall Mühlbach“ nunmehr ausgestanden ist oder zur „Unendlichen Geschichte“ wird, darf mit Interesse verfolgt werden. Zu gönnen wäre es der sympathischen jungen Sportlerin, dass die Angelegenheit nun endlich zur Ruhe kommt und die Fokussierung auf den Sport wieder in den Vordergrund rückt.